Der Bauvertrag enthält einen Zahlungsplan, welcher die Höhe und Anzahl der Abschlagzahlungen festlegt. Da sich geleistete Zahlungen im Falle der Insolvenz des Bauunternehmers kaum noch realisieren lassen, sind Überzahlungen unbedingt zu vermeiden. Eine Überzahlung liegt dann vor, wenn der geleistete Abschlag wertmäßig nicht dem Wertzuwachs auf der Baustelle entspricht. Im Fall einer Insolvenz des Bauunternehmens wäre mehr gezahlt worden, als auf der Baustelle an Leistungen erbracht worden sind. Die Überzahlung geht dann in der Regel verloren.
Es gilt daher, dass die vereinbarten Abschlagszahlungen der Höhe nach dem Wert der im Leistungszeitpunkt erbrachten Leistungen entsprechen und erst nach erbrachter Leistung erfolgen. Daher ist bereits bei Vertragsschluss unbedingt auf einen ausgewogenen Zahlungsplan zu achten.
Der Bauherr ist gesetzlich berechtigt eine Fertigstellungssicherheit in Höhe von 5 % der Bau- bzw. Kaufsumme einzubehalten. Dies kann von der ersten Abschlagszahlung abgezogen und einbehalten haben.
Die Abschläge bis zur Abnahme dürfen zusammen nicht höher als 90 % der Gesamtvertragssumme betragen.
Zudem können Abschlagszahlungen wegen bereits erkannter Mängel gekürzt werden. Zwar stehen dem Bauherrn in der Bauphase noch keine unmittelbaren Mängelbeseitigungsansprüche zu, dennoch sollten Mängel angezeigt werden.
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