von Rechtsanwalt Henning Gralle aus der NWZ 18.12.2014

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Zum Januar 2015 ändern sich die Richtlinien zur Unterhaltsberechnung im Bereich des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Die Regelungen nach der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“ haben sich geändert. Für unterhaltspflichtige Väter mit geringem Einkommen wird sich die Situation ab Januar bessern, der Unterhalt für minderjährige Kinder sowie Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die bei einem Elternteil leben und noch die Schule besuchen, erhöht sich nicht. Die bisherigen Sätze bleiben. Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag, der möglicherweise im Laufe des Jahres 2015 erhöht werden soll. Dann wird es auch zu einer Anhebung der Kindesunterhaltssätze kommen.

Die gute Nachricht für einkommensschwache Väter ist, dass der Selbstbehalt, also der Eigenbedarf, von bisher 1000 Euro auf 1080 Euro steigt. Bei Arbeitslosen findet ebenfalls eine Erhöhung um 10 Prozent von 800 auf 880 Euro statt.

Bei Erwerbstätigen setzt sich der Selbstbehalt von 1080 Euro aus folgenden Einzelbeträgen zusammen:

  • Grundbedarf wie bei Hartz IV-Empfängern nebst Zuschlag von 10 Prozent: 440 Euro
  • angemessene Versicherungen: 30 Euro
  • Freibetrag für Erwerbstätige: 200 Euro
  • Wohnkosten (Warmmiete): 380 Euro

Ob in größeren Städten wie Oldenburg eine Summe von 380 Euro monatlich ausreicht, um die Kaltmiete neben Heizkosten, Strom und Wasser zu bezahlen, muss bezweifelt werden. Deswegen ist auch geregelt, dass der Selbstbehalt  erhöht werden kann, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Wie hoch ist der Mindestunterhalt für Kinder?

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nach der Trennung der Eltern richtet sich nach dem doppelten Kinderfreibetrag, also 4.368 Euro (2.184 Euro x 2) im Jahr, was zu einem monatlichen Mindestunterhalt von 364 Euro führt. Das Kindergeld wird zur Hälfte, also in der Regel in Höhe von 92 Euro in Abzug gebracht.

Der Mindestbetrag wird entsprechend dem Alter der Kinder erhöht oder reduziert.

  • bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 225 Euro (zu zahlender Betrag)
  • bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 272 Euro (zu zahlender Betrag)
  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 334 Euro (zu zahlender Betrag)
  • ab dem 18. Lebensjahr: 304 Euro (zu zahlender Betrag)

Es gilt: je höher das Einkommen, desto höher die Unterhaltszahlungen.

Beispielrechnung

Ein zur Zahlung von Kindesunterhalt Verpflichteter verfügt über ein Nettoeinkommen von 3.400 Euro und hat ein achtjähriges Kind (K1) und ein zwölfjähriges Kind (K2). Der Unterhalt für K1 beläuft sich auf 466 Euro und für K2 auf 546 Euro. Bei beiden Kindern ist jeweils die Hälfte des Kindergelds abzuziehen, also jeweils 92 Euro. Er zahlt daher 374 Euro für K1 und 454 Euro für K2, insgesamt macht das im Monat 828 Euro.

Geändert wurden auch die Selbstbehaltssätze im Verhältnis der Eheleute untereinander. Diese steigen um 10 % auf jetzt 1200 Euro. D.h., dem Ehepartner müssen für Wohnung, Nahrungsmittel und Fahrtkosten monatlich mindestens 1200 Euro netto verbleiben, bevor Unterhaltsverpflichtungen für den Ehepartner in Betracht kommen. Das Oberlandesgericht Oldenburg wird die geänderten Zahlungsmodalitäten in seinen Leitlinien anpassen, die dann in der Region ab Januar 2015 gelten.

 

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle – Kanzlei Seidelmann, Garms und Gralle, Alexanderstraße 111, Oldenburg. Tel. 0441/96 94 81 40 oder gralle@fachanwaelte-ol.de. Weitere Infos: www.fachanwaelte-ol.de

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