von Rechtsanwalt Henning Gralle aus der NWZ 18.11.2014

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Die Vorteile eines Firmenfahrzeugs wirken sich auch für die getrennt lebende Ehefrau aus. Der Mitarbeiter eines Unternehmens hat von der GmbH einen Skoda Octavia als Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Einen Privatwagen nutzte der Arbeitnehmer nicht. In der Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers wurde der Skoda zum Listenpreis von einem Prozent mit 236 Euro brutto ausgewiesen. Der Arbeitnehmer muss diesen Betrag also versteuern, am Ende der Gehaltsabrechnung wurde genau dieser Betrag als Nettobetrag vom Einkommen wieder abgezogen. Die in Gehaltsabrechnungen für Sachwerte berücksichtigten Beträge, meistens der einprozentige Listenpreis des Dienstwagens, ist dem Einkommen zuzurechnen und wirkt sich bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen aus.

Das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 2 UF 216/12) hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung betont, dass grundsätzlich folgendes gilt: wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich dessen Bruttoeinkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Fahrzeugs erspart. Dies war vorliegend der Fall, da der Arbeitnehmer und Ehemann auch Vater einer minderjährigen Tochter ist, die er regelmäßig besucht und für das Abholen und Zurückbringen zur gemeinsamen Tochter den Skoda Octavia des Arbeitgebers nutzte. In diesem Fall sei eine anteilige private Nutzung anzunehmen. Hieraus werde deutlich, dass sich der Vater allein schon wegen der Ausübung der Besuchskontakte einen eigenen Wagen hätte zulegen müssen. Da dies durch den Firmenwagen nicht notwendig sei, erspare sich der unterhaltspflichtige Vater und Ehemann Aufwendungen, so dass sein Einkommen von brutto 3500 € um den monatlichen Listenpreis für den Skoda in Höhe von 236 Euro erhöht werden müsse. Aus diesem Bruttoeinkommen ermitteln sich die Unterhaltsansprüche für Kind und Ehefrau.

Das OLG hat deutlich gemacht, dass im vorliegenden Falle der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Fahrzeugs trage. Weder der zusätzliche Ansatz einer Berufspauschale von fünf Prozent auf das Nettoeinkommen noch ein konkreter Aufwand für Fahrten von der Wohnung des Arbeitnehmers zum Arbeitsplatz kommen dann in Betracht.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle – Fachanwaltskanzlei Seidelmann, Garms und Gralle, Alexanderstraße 111, Oldenburg. Tel. 0441/96 94 81 40 oder gralle@fachanwaelte-ol.de. Weitere Infos: www.fachanwaelte-ol.de

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