Bei der Abnahme handelt es sich um einen sehr wichtigen Zeitpunkt im Rahmen des Bauablaufs. Mit der Abnahme nimmt der Bauherr das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht entgegen. Die Erfüllungsphase des Bauvertrages endet. Die Abnahme hat weitreichende Rechtswirkungen:
Fälligkeit der Schlussrate
der Umkehr der Beweislast bei Mängeln (die Beweislast für Mängel geht auf den Bauherren über)
Übergang der Leistungsgefahr (das Risiko der Beschädigungen der Bauleistung geht auf den Bauherren über)
des Beginns des Gewährleistungszeitraums
Zu beachten ist, dass eine Abnahme auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Ver-halten, möglich ist. Dies kommt in Betracht, wenn ein Einzug in das Haus erfolgt. Daher sollte eine förmliche Abnahme – also eine gemeinsame Begehung mit dem Bauunternehmer und Erstellung eines Protokolls über die Feststellungen – unbedingt vereinbart werden.
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