von Rechtsanwalt Henning Gralle aus der NWZ 21.04.2015

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Für die beiden minderjährigen Töchter haben deren Eltern bei der örtlichen Bank jeweils ein Sparbuch auf den Namen der Kinder angelegt, damit auf diese Sparbücher Einzahlungen Dritter (zum Beispiel von Großeltern) vorgenommen werden können. Bei den auf den Sparkonten befindlichen Beträgen handelte es sich also von vornherein nicht um eigenes Geld der Kindeseltern. Der Vater hat jedoch von den Sparbüchern seiner Töchter innerhalb von fünf Jahren mehrere 1000 Euro abgehoben und verbraucht. Die Kinder, unterstützt vom Jugendamt, verlangen insgesamt knapp 3700 Euro von ihrem Vater zurück. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Bremen (Aktenzeichen 4UF 112/14) nunmehr entschieden hat.

Die Kinder haben gegenüber dem Vater einen sogenannten Schadensersatz-anspruch. Der Vater habe bei der Ausübung der elterlichen Sorge seine Pflichten verletzt. Denn die elterliche Sorge umfasse auch die Vermögenssorge. Die Vermögenssorge beinhalte nur die Pflicht des Vaters, das Geld seiner Töchter nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, sondern verbiete zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen. Denn die elterliche Vermögenssorge sei eine Verwaltung von Geldern mit dem Ziel, das Vermögen der Töchter zu bewahren und gegebenenfalls zu vermehren.

Der Vater hat argumentiert, er habe von den Sparbeträgen seiner Töchter Geschenke und Möbel gekauft. Das OLG ist jedoch der Auffassung, dass der Vater seinen Töchtern einen angemessenen Lebensunterhalt schulde, der von ihm und nicht von den Töchtern zu tragen sei. Dies gelte sowohl in Bezug auf die Einrichtung eines Kinderzimmers als auch in Bezug auf den Kauf von Geschenken und die Finanzierung von Urlaubsreisen. Denn gerade mit den Sparbuchgeldern hatte der Vater Möbel und Reisen bezahlt.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass weder Mutter noch Vater Gelder ihrer Kinder  von deren Sparbüchern abheben dürfen, wenn dies nicht im Interesse der Kinder ist.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle – Fachanwaltskanzlei Seidelmann, Garms und Gralle, Alexanderstraße 111, Oldenburg. Tel. 0441/96 94 81 40 oder gralle@fachanwaelte-ol.de. Weitere Infos: www.fachanwaelte-ol.de

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