von Rechtsanwalt Henning Gralle aus der NWZ 18.08.2015

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Unterhalt zwischen Ehepartnern ist bei sehr guten Einkommensverhältnissen des Verpflichteten konkret zu berechnen. Derartige Verhältnisse liegen vor, wenn der Verpflichtete (vorliegend der Ehemann) bereits ohne Berücksichtigung seines Wohnvorteils über ein monatliches, bereinigtes Nettoeinkommen von rund
8.000 verfügt. Bei einer konkreten Unterhaltsbemessung sind alle zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards benötigten Lebenshaltungskosten konkret zu ermitteln. Hierbei genügt allerdings eine überschlägige Darstellung der in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten durch die Ehefrau. Das OLG Bremen (Aktenzeichen 4 UF 38/14) hat in einer vor wenigen Wochen veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass der Ehemann an seine Frau über 1600 Euro monatlichen Unterhalt zu zahlen habe. Der Ehemann verfügte über ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 8500 Euro monatlich, der Vorteil des mietfreien Wohnens wurde dabei noch nicht berücksichtigt. Dies hatte zur Folge, dass die Ehefrau nicht nach der sonst üblichen 3/7-Quote ihren Unterhaltsanspruch als wirtschaftlich schwächerer Ehegatte ermitteln konnte, sondern ihren Bedarf, also ihre monatlichen Ausgaben, konkret darlegen musste. Insgesamt hat das Oberlandesgericht Bremen 25 Einzelpositionen konkretisiert, unter anderem folgende: Für die Ehefrau wurden monatlich 550 Euro für Bekleidungsausgaben angesetzt. Das Gericht hat anerkannt, dass die Ehefrau sich ausschließlich mit so genannter Markenkleidung versorge. Der Ehemann trage schließlich maßgeschneiderte Garderobe. Als Wohnkosten hat das Gericht in Bremen für eine 80 m² Wohnung für die Ehefrau bei einem Mietzins in Höhe von zwölf Euro monatlich 960 Euro Kaltmiete beachtet. 300 Euro wurden für Lebensmittel, Reinigung und Hausdekoration als angemessen angesehen. Die Eheleute aßen während der Woche nicht zu Hause, sondern im Restaurant. Das Gericht hat daher bei 20 Arbeitstagen einen Preis von 20 Euro für ein Mittagessen berücksichtigt, insgesamt daher 400 Euro für Restaurantbesuche. Die Eheleute machten mehrfach im Jahr Urlaub in Hotels der gehobenen Preisklasse, die Ehefrau hat insoweit Urlaubskosten in Höhe von knapp 5000 Euro jährlich, somit monatlich in Höhe von gut 400 Euro erfolgreich geltend gemacht. Für Möbel wurden 200 Euro monatlich als gerechtfertigt angesehen. Neben dem eigenen Einkommen der Ehefrau in Höhe von monatlich rund 2500 Euro netto erhält sie daher von ihrem Ehemann weitere 1600 Euro Trennungsunterhalt.