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Preisabrede „zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer“ = Vereinbarung eines Nettopreises?

„Die Formulierung „zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer“ stellt regelmäßig eine Nettopreisvereinbarung dar. Eine Bruttopreisvereinbarung liegt nur vor, wenn der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer geschuldet sein soll – was allerdings ausdrücklich vereinbart oder klar erkennbar sein muss.

Im konkreten Fall enthielt der Bauvertrag eine nettobasierte Preisgestaltung („Nettosumme … zzgl. 19 % Umsatzsteuer“). Der gesamte Vorgang aus Grundstückskauf und Bauleistung war jedoch grunderwerbsteuerpflichtig und damit von der Umsatzsteuer befreit. Da die Umsatzsteuer daher materiell-rechtlich nicht anfiel, entfiel auch die Pflicht, sie zu zahlen.

Das OLG Brandenburg entschied im Jahre 2024 – in Anlehnung an ein BGH‑Urteil –, dass die Parteien irrtümlich von einer Umsatzsteuerpflicht ausgegangen waren. Da diese tatsächlich nicht bestand, war der ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag nicht geschuldet und kann nach § 812 BGB zurückverlangt werden.“

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